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Dieses Thema hat 5 Antworten
und wurde 939 mal aufgerufen
 Munga
Mister Munga Offline

** General


Beiträge: 4.519

17.07.2017 07:19
Fahren mit abgeklappter Windschutzscheibe Zitat · Antworten

Aufgrund einiger Anfragen zur Thematik des Fahrens ohne Windschutzscheibe oder auch mit umgeklappter Scheibe habe ich eine Info zusammengestellt.

Wen es interessiert.....

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Fahren mit abgeklappter Windschutzscheibe.pdf
MungaSeba Offline

** General


Beiträge: 4.605

17.07.2017 16:32
#2 RE: Fahren mit abgeklappter Windschutzscheibe Zitat · Antworten

Hallo,

also den Rahmen an meinem ZS konnte man auch mit den zivilen Schrauben klappen!

Gruß
Seba

Freddy Offline

Wachmeister


Beiträge: 192

17.07.2017 23:11
#3 RE: Also mein ZS-Munga ... Zitat · Antworten

Logisch, Seba!

Das ist bei Deinem nicht anders als bei den andern zigtausdend Mungas.

Denn:

1. ist die Schraube 3035 558 59 00 000 keine gewöhnliches Normteil mit Gewinde M12, sondern eine Bundschraube.
Sie wird gegen die Karosserie gezogen, nicht gegen den Scheibenrahmenarm, und bildet daher mit ihrem entsprechend lang gestaltenen Bund das planmäßige Drehgelenk für den Scheibenrahmen mit dem nötigen Spiel.
Eine "einfache" M12 nach DIN 931 oder 933 ist an der Stelle natürlich völlig falsch. Die steht nicht im Teilekatalog und die würde tatsächlich den Scheibenrahmen festklemmen wenn man sie sinnlos anknallt.

Und wo ich gerade dabei bin:

2. Die Knebelschaube der "Abwurf"-Variante dient dazu den Scheibenrahmen ohne Werkzeug GANZ abnehmen zu können. Das gäbe nämlich sonst wohl Bruch beim Abwurf am Lastenschirm. Mit dem Abklappen der Windschutzscheibe hat die Knebelschraube nicht mehr zu tun als die originale Standardbunschraube auch.

3. Der „Betätigungsknopf (Handrad) des Scheibenfeststellers der Windschutzscheibe“ (so heissen die schwarzen Kunststoffknebelmuttern innen an der Unterkante des Scheibenrahmens im AutoUnion-Deutsch) wurde z.B. lt. Werkstatt-Information „A/5 Nr.1“ für ALLE (und explizit auch für „Zivilausführung“ auf eine dauerhaftere Variante mit Messing-Gewindebüchse bis zur Anlagefläche geändert. Ältere Exemplare waren „abzuschleifen“.
Warum wohl? Na? Damit man´s häufiger benutzen kann bevor´s hin ist!

4. Zahlreiche Abbildungen aus den Betriebsanleitungen und Fotos aus den AU-Werbungen, Bilder der Erprobung etc. pp. zeigen den Munga mit abgeklappter Scheibe im Betrieb. Das ist ja auch ein tolles „Feature“, wenn das Auto in der Höhe so radikal zu verkleinern ist, falls es bei der Jagd, in der Landwirtschaft oder auf der Baustelle mal drauf ankommt.

5. In der ABE steht nichts von der Scheibe, stimmts?!. Im „Fahrzeugschein“, heute „ZulBesch. Teil 1“, und das ist was den kontrollierenden Beamten zur Beurteilung zur Verfügung steht, steht auch nichts.

6. Wenn die klappbare Scheibe im Bereich der deutschen StVZO generell verboten wäre (wofür sich m.E. wohl kaum ein harter Beleg finden dürfte) dann gäbe es sicher keinen "smart crossblade".

7. Die Spiegel muss man sich natürlich bei abgeklappter Scheibe anpassen. Und das kann man auch, weil sie genau dafür konstruiert wurden. UND: Die sind dann auch "das am weitesten vorstehende Teil der Karosserie". Witzigerweise werden die sogar etwas schmaler im abgeklappten Scheibenzustand.

8. Auf der Haube aller Mungas sind die Gegenstücke für die (wirklich wichtige) Fixierung der abgeklappten Scheibe während der Fahrt ganz selbstverständlich vorhanden. Wenn diese Feststeller bei den zivilen Mungas (wegen eventueller zulassuungsbedingter Einschränkungen) obsolet gewesen wäre, dann hätten die notorischen Sparbüchsen aus der kaufmämnnischen Abteilung der AU sicher ab dem dritten zivilen Munga dafür gesorgt, dass es die nicht mehr gibt. ;-)

Zu guter Letzt: Dass „Einäugige“ eine Schutzbrille tragen müssen ist ein alter Hut. Das steht wohl schon lange in den Regeln, Und sicher sollte man im eigenen Interesse auch als zweiäugiger Mensch eine geeignete Schutzbrille tragen wenn die Scheibe unten ist. Egal ob als Fahrer oder als Beifahrer. Sowas weiß man als Motorradfahrer ja auch zu schätzen.

Und wenn die Sache mit der Scheibe so radikal geregelt wäre, dann dürfte man ganz sicher auch beim Motorradfahren keinen Helm mit aufklappbarem Visier, oder gar einen Jethelm tragen. Das ist aber alles natürlich nicht der Fall.

Und zu guter Letzt: Ich würde immer wieder mit Schutzbrille auf und Scheibe unten fahren. Bislang hat mich niemand angequatscht. Und wenn, kanns wohl kaum so schlimm ausgehn.

In der Regel wird man als Delinquent zum Abendessen wieder zu Hause sein, schätze ich. Denn das gilt ja heutzutage für Alles außer fürs Leugnen des Klimawandels.

Letzteres war nur Spaß!

;-)

Grüße

freddy

Mister Munga Offline

** General


Beiträge: 4.519

18.07.2017 12:30
#4 RE: Also mein ZS-Munga ... Zitat · Antworten

Danke für das Interesse an meiner Zusammenstellung zum Thema Fahren mit abgeklappter Windschutzscheibe.
Die Hinweise und Anregungen geben jedoch Veranlassung, das Ein- oder Andere klarer zu definieren.
Ich hatte meine Auffassung und die rechtlichen Erkenntnisse zusammengestellt. Natürlich kann man vollkommen anderer Meinung sein. Insoweit bin ich immer für einen Gedankenaustausch offen.
Man kann als Fahrer auch anders handeln……


Hintergrund für diese Info war zunächst, dass einige Anfragen in den letzten 4-5 Monaten sowohl von Neulingen als auch von langjährigen MUNGA-Fahrern mich (warum eigentlich?) erreichten.

Ich war schon immer irritiert, wenn plötzlich Anfragen zum gleichen Thema kamen und vermutete häufig dann auch zu Recht -bereits lebhafte Diskussionen an anderer Stelle– oder aktuelle rechtliche Probleme.
Ob dem derzeit so ist, mag ich nicht beurteilen, obwohl die Jahreszeit dafür sprechen könnte…


Wegen des vermuteten Interesses hielt ich es für opportun, eine Zusammenstellung vorzunehmen und habe diese auch in diesem Forum veröffentlicht.
Vielleicht war meine Wortwahl hinsichtlich des „verschraubten Windschutzscheibenrahmens“ etwas irreführend. Natürlich ist auch mir bekannt, dass der Windschutzscheibenrahmen in der Zivilversion mit den Schrauben (Bundschrauben) nach Lösen der Betätigungsknöpfe des Scheibenfeststellers umgeklappt werden könnte. Das ist aber nicht die (rechtliche)Frage.

Wir erinnern uns…...

sowohl für den militärischen Bereich als auch für den zivilen Bereich existieren für den MUNGA 4 und 8 (MUNGA 6 lassen wir bitte außen vor) jeweils differenzierte ABE´s (Allgemeine Betriebserlaubnis),
die im zivilen Bereich noch durch die Unterscheidung PKW und LKW getrennt sind und im Laufe der Fertigung mehrfach geändert wurden,
beispielhaft 1000er Motor und Auspuffanlage, Blinker und Standlicht in einem Gehäuse, runde Blinkleuchte, Fußbremsbeläge, um wirklich nur einige wenige Typprüfänderungen aufzuzeigen.


Ich hatte in meiner Info darauf hingewiesen, dass für die erneute Zulassung im zivilen Verkehr entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Herstellerauflagen u.a. die komplette Abwurfeinrichtung zu entfernen ist. Dem ist nichts hinzuzufügen. Das ist und bleibt Fakt. Punkt

Fahrzeuge aus dem militärischen oder aus dem Bereich des Katastrophenschutzes sind entsprechend (u.a. der „zivilen ABE“) umzurüsten. Auch das ist unsere Rechtslage seit Jahrzehnten! Punkt
Ob die jeder Prüfer oder jede Zulassungsstelle beachtet - sicherlich nicht! Das fängt z.B. beim Leergewicht an....

Dass es im Einzelfall Genehmigungen für „Besonderheiten“ gibt, die beispielsweise in Hamburg akzeptiert und in München verweigert werden oder wurden,
ist sicherlich ebenso kein Geheimnis und auch nicht neu, wenn wir beispielhaft an Natoleuchten oder selbst einer Tonfolgeanlage denken.
In Einzelfällen entscheiden die zuständigen Dienststellen bei dem Regierungspräsidenten inzwischen erfreulicherweise oldtimerorientiert.

Dass viele Eigner auch konträr zu gesetzlichen Bestimmungen den MUNGA bzw. Militärwagen ausstatten (z.B. Leitkreuz, taktische Zeichen, Antennenanlagen) kein Thema - man muss es nur wissen!
Es gibt selbst MUNGA als Pannenhilfskfz, die eine RKL Anlage nutzen dürfen. Deshalb dürfen aber nun in Folge nicht alle MUNGA mit einer RKL Anlage ausgestattet werden
Darum geht es auch nicht.

Die zivile ABE ist klar und eindeutig. Hier ist kein Vermerk aufgenommen, dass die Windschutzscheibe im öffentlichen Straßenverkehr abgeklappt werden darf. Ebenso enthält auch das Typgutachten der Typprüfstelle keine Zulässigkeit. Dies hätte aber ausdrücklich vermerkt werden müssen, da es eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften (heute § 30 StVZO) ist. Das war es eigentlich schon zur Rechtslage. Punkt


Ergänzend:
weder der Kfz-Schein noch die heutige Zulassungsbescheinigung müssen einen Vermerk enthalten. Nicht der gedankliche Umkehrschluss ist rechtlich korrekt, nämlich da es nicht vermerkt ist, darf ich „geklappt“ fahren. Das ist die irrtümliche Schlussfolgerung vieler Eigner (was nicht explizit für mein Kfz verboten ist, muss erlaubt sein).


Ich hatte im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es hier und da – wie wir alle wissen- seltsame Eintragungen in den Zulassungspapieren (zu „all möglichen Auflagen“) existieren.

Den weiteren Hinweis auf diverses Bild- oder Filmmaterial sehe ich als kritisch an.
Dies kann m.E. kein rechtliches Argument sein, insbesondere wenn wir davon ausgehen, dass fast alle Werksbilder auf Werksgelände, Teststrecken, Bundeswehrübungsplätzen oder in der Land- und Forstwirtschaft erstellt (oder gestellt) wurden, also in der Regel naturgemäß nicht zwingend im öffentlichen Straßenverkehr - und selbst wenn.
Ich denke, auf Bildmaterial kann sich bei etwaigen rechtlichen Problemen in der Praxis nun wirklich niemand berufen.


Wer meine jahrelangen Ausführungen zur MUNGA-Historie in Erinnerung hat, weiß vermutlich noch, dass es das Bestreben des Herstellers war, möglichst alles zu vereinheitlichen und unterschiedliche Ausführungen zu vermeiden. Nur für den etwaigen deutschen zivilen Markt eine veränderte Motorhaube oder gar Windschutzscheibenrahmen bzw. Befestigungsvariante entsprechend dem Recht herzustellen, wäre kostenintensiver gewesen, womöglich noch als aufpreispflichtiges Ausstattungsdetail anzubieten.
Der Hersteller ist doch für die weltweise Nutzung nicht verantwortlich.


Vorrangig ging und geht es mir darum, die rechtliche Seite aufzuzeigen und insbesondere den unerfahrenen Neuling vor „Pauschalaussagen“ zu schützen bzw. zumindest kritisch zu stellen!

Wenn es hier und da auch den langjährigen MUNGA-Eigner zum Nachdenken anregt, warum nicht.

Muss nicht jeder Fahrer für sich selbst entscheiden, wie er fährt und welche möglichen Folgen denkbar sind?
Dies geht manchmal unproblematisch aus, denken wir an den Münchner MUNGA-Fahrer mit den getarnten Scheinwerfern. Hier ging es nur um ein paar Euros oder ein Wiedervorführen....
Es kann auch anders enden, wie wir/ich in den letzten Jahrzehnten feststellen mussten.

Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe und wie wir alle wissen (sollten), vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand .

Dass es einige Fahrzeughersteller aktuell bei neueren kfz ausdrücklich untersagen, andere erlauben, hatte ich ebenso vermerkt, wie
im Fazit auf diverse völlig konträre Meinungen zu diesem Rechtsproblem hingewiesen. Dem füge ich weiterhin nichts hinzu.


Das in anderen Ländern andere Nutzungsvorschriften existieren, klar.
Trotz EU-Recht ist halt vieles völlig anders und außerhalb der EU, denken wir an die Schweiz,
ja da könnten wir uns dann über die Nutzung des ausgemusterten MUNGA nochmals völlig andere (rechtliche) Gedanken machen.


Mögen meine Infos helfen.

HOERMEN Offline

Oberst


Beiträge: 1.113

18.07.2017 21:45
#5 RE: Also mein ZS-Munga ... Zitat · Antworten

Zum Thema Scheibe abklappen hatte ich erst letzte Woche wieder ein angeregtes Gespräch mit meinem Lieblings-TÜV Menschen Wolf.

Darin kam unter anderem zur Sprache WIE laut StVo/StVzO eine Frontscheibe beschaffen sein muß (ESG, Securit, usw, bis zu einem bestimmten Bj. sogar OHNE Kennzeichnung).

Dort wird aber nicht beschrieben ob/das überhaupt eine Frontscheibe vorhanden sein muß und falls ja wo sich diese befinden muß.

Ich möchte ausdrücklich mit dieser Aussage jetzt niemanden in irgeneiner weise zurechtweisen oder verletzen, aber ein klein wenig Diskussionsstoff liefern.

__________________________________________________
Deutscher durch Geburt, Pfälzer durch die Gnade Gottes
Typreferent für Ford Capri I beim Ford Club Service

Mister Munga Offline

** General


Beiträge: 4.519

19.07.2017 07:42
#6 RE: Also mein ZS-Munga ... Zitat · Antworten

hallo Hoermen,

es steht eigentlich zum Thema Munga "fast alles beschrieben"....

Auch diese Frage kann ich wieder klar und eindeutig beantworten:

Das bzw. konkreter die Typgutachten haben selbstverständlich als weitere Grundlage eine detaillierte Konstruktionszeichnung mit allen Umrissen, Anbauteilen und Maßen.
Mithin sind einerseits die Maße, andererseits damit auch die konkrete Bauform und Ausrichtung der Windschutzscheibe festgehalten.

Explizit so ist der Wagen typisiert und danach die ABE erteilt worden.

Das grundsätzliche Prozedere eine Typisierung in den 50er wird vermutlich nicht jeder Prüfer wissen. Online kann er es auch nicht prüfen. Das ist in der täglichen Praxis für die Oldifahrer sicherlich auch gut so, denn sonst würde es vermutlich bei vielen Fahrzeugen zu Stilllegungen kommen. Natürlich gibt es auch so immer wieder bei der HU oder Einzelabnahme enorme "Ausrutscher"in Einzelfällen, denken wir an Kühlergrill, Reserverad außen, Türketten, Reservekanister auf dem Kotflügel usw, die immer wieder zu Diskussionen führen (können).
Das sind aber erfreulicherw3ise Einzelfälle, die man i.d.R. klären und optimieren kann.

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