Das Oberlandesgericht Hamm hat am 24.09.2015 eine interessante Entscheidung für die gesamte Oldtimerszene gefällt.
Es hat u.a. ausgeführt, dass es zur Rückabwicklung eines Oldtimerkaufs wegen Mangelhaftigkeit kommen kann, wenn der Verkäufer nicht nur sehr detailliert die Entstehungsgeschichte des Oldtimers wiedergibt und eine umfassende technische Vielzahl von Einzelheiten erwähnt, und darüber hinaus angibt, dass das Kfz von einem absoluten Profi für den Eigengebrauch qualitativ hochwertig wieder aufgebaut wurde.
Vereinfacht dargestellt bedeutet dies für die Oldtimerszene, dass der Verkäufer nicht nur aus Gründen der Fairness bei einer realistischen Beschreibung bleiben muss, sondern auch Übertreibungen und sehr positive Beschreibungen zu einer juristischen Haftung führen können.